Gemäß Stromnetzzugangsverordnung (§ 10 StromNZV) vom 28.07.2005 sowie der Festlegung der Bundesnetzagentur zu dem Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie vom 21.10.2008 (Az. BK6-08-006) sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit 100.000 oder mehr unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden dazu verpflichtet, die Energie zur Deckung physikalischer Netzverluste (Verlustenergie) in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
Nach Vorgabe der Bundesnetzagentur haben Verteilnetzbetreiber langfristig prognostizierbare Verlustenergiemengen (Langfristkomponente) zu beschaffen. Sie können zusätzlich auch die kurzfristig prognostizierbaren von der Langfristprognose abweichenden Mengen (Kurzfristkomponente) beschaffen. Die Beschaffung der Langfristkomponente hat durch ein Ausschreibungsverfahren zu erfolgen. Die Kurzfristkomponente ist über einen Dritten zu beschaffen, der im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu ermitteln ist.
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